LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.02.2014
16 SaGa 61/14
Normen:
GewO § 109 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 138/13

Einstweilige Verfügung zur ZeugnisberichtigungInhalt des Zeugnisses im einstweiligen VerfügungsverfahrenEidesstattliche Versicherungen und Zeugnisnote

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.02.2014 - Aktenzeichen 16 SaGa 61/14

DRsp Nr. 2014/7432

Einstweilige Verfügung zur Zeugnisberichtigung Inhalt des Zeugnisses im einstweiligen Verfügungsverfahren Eidesstattliche Versicherungen und Zeugnisnote

Der im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderliche Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO) liegt hinsichtlich eines Zeugnisberichtigungsanspruchs vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entweder überhaupt kein Zeugnis erteilt oder das erteilte Zeugnis als Grundlage für eine Bewerbung bereits beim ersten Hinsehen ausscheidet.

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2013 - 8 Ga 138/13- unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, das dem Verfügungskläger unter dem 30. Juni 2013 erteilte Arbeitszeugnis um eine Verhaltensbeurteilung bezüglich des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kunden zu ergänzen.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Verfügungskläger zu zwei Drittel und die Verfügungsbeklagte zu einem Drittel zu tragen.

Normenkette:

GewO § 109 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Berichtigung eines Zeugnisses.