LAG Köln - Urteil vom 16.01.2008
7 SaGa 15/07
Normen:
BGB § 315 Abs. 1 ; SGB IX § 81 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 40/07

Einstweilige Verfügung; Versetzung; Postzusteller; schwerbehindeter Mensch

LAG Köln, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 7 SaGa 15/07

DRsp Nr. 2008/22033

Einstweilige Verfügung; Versetzung; Postzusteller; schwerbehindeter Mensch

»1. Hat der eigene Dienstarzt des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer aus in dessen Behinderung liegenden Gründen untersagt, dienstliche Kraftfahrzeuge zu führen, so muss der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer auch den täglichen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte nicht als Autofahrer zurücklegen kann. 2. Es widerspricht billigem Ermessen i. S. v. § 315 Abs. 1 BGB und verstößt gegen § 81 Abs. 4 Ziff. 4 SGB IX, einen aufgrund seiner Behinderung in der Bewegungsfähigkeit eingeschränkten Postzusteller in einen Zustellbezirk zu versetzen, den dieser unter Benutzung eines Fahrrades und öffentlicher Verkehrsmittel nur mit einem Zeitaufwand von 1,5 (montags - freitags) bis 2 (samstags) Stunden für die einfache Wegstrecke erreichen kann.«

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1 ; SGB IX § 81 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob die Verfügungsbeklagte berechtigt war und ist, den Verfügungskläger als Postzusteller bei ihrem Zustellstützpunkt in B N einzusetzen.