LAG Hamm - Beschluss vom 21.08.2008
13 TaBVGa 16/08
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 111 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 12/08

einstweilige Verfügung; Interessenausgleich; Unterlassungsanspruch; Betriebsänderung; geplant; Planung; Personalabbau

LAG Hamm, Beschluss vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 13 TaBVGa 16/08

DRsp Nr. 2008/19854

einstweilige Verfügung; Interessenausgleich; Unterlassungsanspruch; Betriebsänderung; geplant; Planung; Personalabbau

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 111 ;

Gründe:

I.

Der Betriebsrat begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung von der Arbeitgeberin die Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen bis zum Abschluss oder Scheitern eines Interessenausgleichs.

Die Arbeitgeberin, die im Juni 2008 insgesamt 57 Arbeitnehmer beschäftigte, erbringt bundesweit an 45 Standorten Hausmeister-, Reinigungs- und Empfangsserviceleistungen, und zwar in Objekten, die im Eigentum der Vermögens- und Treuhandgesellschaft des D1 (V1) stehen. Die Dienstleistungen werden aufgrund sogenannter Gebäudemanagementverträge in den Häusern des D1 erbracht.

Ab dem Jahre 2007 wurde die Kündigung verschiedener Dienstleistungsverträge erklärt, namentlich weil die V1 den Entschluss gefasst hatte, Objekte zu veräußern.