Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Mehrarbeit - kein Wegfall der Mitbestimmung durch Vergütung und Freizeitausgleich oder Freiwilligkeit der Leistung - kein Notfall zur vorübergehenden Beschränkung des Mitbestimmungsrechts bei vorhersehbaren Ereignissen - Androhung von Ordnungsgeld auch im Erkenntnisverfahren
LAG Hamm, Beschluss vom 09.03.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 115/06
DRsp Nr. 2007/9655
Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Mehrarbeit - kein Wegfall der Mitbestimmung durch Vergütung und Freizeitausgleich oder Freiwilligkeit der Leistung - kein Notfall zur vorübergehenden Beschränkung des Mitbestimmungsrechts bei vorhersehbaren Ereignissen - Androhung von Ordnungsgeld auch im Erkenntnisverfahren
1. Dem Betriebsrat steht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung von mitbestimmungswidrigen Maßnahmen zu, wenn die Arbeitgeberin Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87BetrVG verletzt; dieser Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung der Arbeitgeberin im Sinne des § 23 Abs. 3BetrVG voraus.2. Dass die Arbeitgeberin ohne Zustimmung des Betriebsrats geleistete Mehrarbeit vergütet und durch Freizeitausgleich ausgleicht, ist selbstverständlich; das schließt jedoch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3BetrVG nicht aus.3. Das Einverständnis der betroffenen Mitarbeiter mit der angeordneten oder geduldeten Mehrarbeit beseitigt das Mitbestimmungsrecht nicht; auch die Duldung von freiwillig geleisteter Mehrarbeit durch die Arbeitgeberin unterliegt dem Mitbestimmungsrecht.
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