I. Die Antragstellerin, die bei der Antragsgegnerin seit dem 1. Oktober 1998 als vollzeitbeschäftigte Einkäuferin angestellt ist, befand sich bis zum 23. November 2005 in Elternzeit. Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 beantragte sie bei der Beklagten, im Anschluss an die Elternzeit die Arbeitszeit auf 15 bis 20 Stunden zu reduzieren. Am 22. Juli 2005 konkretisierte sie den Antrag dahin, sie wolle wöchentlich 15 Stunden, verteilt auf drei Vormittage, arbeiten, da sie ihre zwei- und fünfjährigen Kinder zu betreuen habe.
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