Die Parteien streiten im Rahmen einer Konkurrentenklage über die Besetzung einer W 2-Professorenstelle für das Lehrgebiet "Medizinmanagement" im Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule Ludwigshafen. Vorliegend begehrt der Verfügungskläger, dass dem verfügungsbeklagten Land im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt wird, die betreffende Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens endgültig mit der Nebenintervenientin zu besetzen.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.04.2008 (dort: S. 2 bis 7 = Bl. 57 bis 62 d.A.).
Der Verfügungskläger hat beantragt:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, die halbe auf vier Jahre befristete W2-Professur für das Lehrgebiet "Medizinmanagement" im Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule Ludwigshafen mit Frau Prof. Dr. A. zu besetzen.
Das verfügungsbeklagte Land hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
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