LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2016
L 6 SF 78/16 ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 2 S. 1; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 142; SGG § 136 Abs. 1; SGG § 175 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 09.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 4571/15

Einstweilige Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des SGFehlen eines vollstreckbaren TitelsKeine instanzbeendende Entscheidung des Sozialgerichts wegen Fehlens einer unterschriebenen Urschrift des Beschlusses in der Akte

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2016 - Aktenzeichen L 6 SF 78/16 ER

DRsp Nr. 2016/8285

Einstweilige Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des SG Fehlen eines vollstreckbaren Titels Keine instanzbeendende Entscheidung des Sozialgerichts wegen Fehlens einer unterschriebenen Urschrift des Beschlusses in der Akte

Nicht- oder Scheinurteile und ebensolche Beschlüsse können zur Beseitigung des Scheins einer Entscheidung angefochten werden - dies insbesondere dann, wenn die Geschäftsstelle die "Entscheidung" ausgefertigt und zugestellt hat. Bei Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde, die keine aufschiebende Wirkung hat (§ 175 S. 1 und S. 2 SGG), ist dann aber auch folgerichtig Raum für eine Entscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG.

Tenor

Auf Antrag des Antragstellers wird die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 09.02.2016 einstweilen ausgesetzt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 199 Abs. 2 S. 1; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 142; SGG § 136 Abs. 1; SGG § 175 S. 1-2;

Gründe

Die Aussetzung hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 199 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für geboten erachtet. Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.