Auf Antrag des Antragstellers wird die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 09.02.2016 einstweilen ausgesetzt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Aussetzung hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 199 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für geboten erachtet. Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
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