Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.04.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Der Antrag des Antragstellers, "eine Abwehrklage als Notwehr gegen Willkür des Beklagten anzuerkennen", bedarf der Auslegung. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip und unter Berücksichtigung des Akteninhalts wendet sich der Antragsteller gegen den vom Antragsgegner bei der TK als der für ihn zuständigen Krankenkasse gestellten Antrag auf Abzweigung der laufenden Geldleistung, des Krankengeldes, nach § 48 Abs. 1 S. 4 SGB I.
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