Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die im angefochtenen Beschluss erfolgte Ablehnung des Antrags, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der Kosten des Besuchs der I. -D. -Schule in N. als Internatsunterbringung zu verpflichten, nicht in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass die I. -D. -Schule bereit und in der Lage wäre, ihn im laufenden Schuljahr wieder zu beschulen. Die nunmehr erfolgte Vorlage der Bescheinigung der I. -D. -Schule vom 26. Oktober 2015 führt im Ergebnis nicht zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung.
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