OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.11.2015
12 B 1305/15
Normen:
VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; SGB VIII § 35a; SGB VIII § 36 Abs. 2; SGB VIII § 41;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 2617/15

Einstweilige Anordnung zur Übernahme der Kosten einer Internatsunterbringung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 12 B 1305/15

DRsp Nr. 2016/1813

Einstweilige Anordnung zur Übernahme der Kosten einer Internatsunterbringung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; SGB VIII § 35a; SGB VIII § 36 Abs. 2; SGB VIII § 41;

Gründe

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die im angefochtenen Beschluss erfolgte Ablehnung des Antrags, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der Kosten des Besuchs der I. -D. -Schule in N. als Internatsunterbringung zu verpflichten, nicht in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass die I. -D. -Schule bereit und in der Lage wäre, ihn im laufenden Schuljahr wieder zu beschulen. Die nunmehr erfolgte Vorlage der Bescheinigung der I. -D. -Schule vom 26. Oktober 2015 führt im Ergebnis nicht zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung.