Einstweilige Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren, Aufhebung oder Abänderung
SG Frankfurt/M., Beschluss vom 19.03.2007 - Aktenzeichen S 47 AS 277/07 ER
DRsp Nr. 2007/20735
Einstweilige Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren, Aufhebung oder Abänderung
1. In Vornahmesachen findet § 86b Abs. 1 S. 4 SGG, der eine Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz in Anfechtungssachen ermöglicht, entsprechende Anwendung.2. Voraussetzung der Aufhebung einer einstweiligen, wegen fehlender Umsetzung durch die Behörde in die Vergangenheit wirkenden Anordnung ist das eindeutige Feststehen des materiellen Wegfalls der Leistungsverpflichtung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]