SG Reutlingen, vom 19.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 565/07
Einstweilige Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2007 - Aktenzeichen L 7 AS 1214/07 ER-B
DRsp Nr. 2007/19947
Einstweilige Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren
Ein Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit durch die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2SGG kommt dann in Betracht, wenn die Notlage in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]