LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.03.2007
2 Ta 368/07
Normen:
ZPO §§ 936 ff. ; ZPO § 29 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ga 2135/07

einstw. Verfügung Arbeitspapiere, örtliche Zuständigkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 368/07

DRsp Nr. 2007/9538

einstw. Verfügung Arbeitspapiere, örtliche Zuständigkeit

Normenkette:

ZPO §§ 936 ff. ; ZPO § 29 ;

Gründe:

I.

Mit einem zunächst beim Amtsgericht München am 17. Dezember 2006 eingereichten Antrag begehrt der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Herausgabe seiner Arbeitsbescheinigung und zur Zahlung des Lohnes für den Monat November 2006. Dem liegt zugrunde, dass der in 86825 Bad Wörishofen wohnende Kläger sich auf eine Anzeige der Beklagten, die ihren Betriebssitz in Berlin hat, in einer Münchener Zeitung beworben hatte, in welcher "Sicherheitskräfte im ÖPNV" gesucht wurden. Mit dem Kläger schloss die Beklagte sodann in einem Büro in München einen Arbeitsvertrag, wonach dieser im Rahmen eines Personaldienstleistungsvertrages "im Großraum München" tätig sein sollte.

Das Amtsgericht München hat nach "Klarstellung" durch den Kläger mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 das Verfahren "auf Antrag des Antragstellers an das Arbeitsgericht München abgegeben". Das Verfahren ist zu diesem Zeitpunkt gegen die hiesige Beklagte unter der Anschrift "Niederlassung Süd, Seidelstraße 8, 80335 München" geführt worden; dort sind gerichtliche Schreiben auch zugestellt worden.