OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.05.2024
5 A 1217/22
Normen:
BVerfSchG § 8 Abs. 1 S. 1; BVerfSchG § 8 Abs. 2 S. 1; GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 21 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 08.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 208/20

Einstufung und Beobachtung einer Jugendorganisation als Verdachtsfall (hier: AfD und JA); Ermächtigung zur Beobachtung von Jugendorganisationen politischer Parteien durch den Verfassungsschutz; Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als Schutzgut; Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.05.2024 - Aktenzeichen 5 A 1217/22

DRsp Nr. 2024/9133

Einstufung und Beobachtung einer Jugendorganisation als "Verdachtsfall" (hier: AfD und JA); Ermächtigung zur Beobachtung von Jugendorganisationen politischer Parteien durch den Verfassungsschutz; Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als Schutzgut; Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung

1. Das Bundesverfassungsschutzgesetz ermächtigt auch zur Beobachtung von Jugendorganisationen politischer Parteien. Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen steht im Einklang mit Verfassungs-, Europa- und Völkerrecht und ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören. 2. Die freiheitliche demokratische Grundordnung als Schutzgut des Bundesverfassungsschutzgesetzes konzentriert sich auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. 3. Liegen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor, besteht ein Verdacht solcher Bestrebungen. Die dann einsetzende Beobachtung dient der Klärung dieses Verdachts.