1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch um die Einstufung der in P. zurückgelegten Beschäftigungszeiten der Klägerin in die Qualifikationsgruppen zur Bewertung dieser Zeiten bei der Rentenberechnung nach Anlage 13 zum SGB VI. Betroffen ist die Zeit vom 1.August 1979 (Beginn der ersten beruflichen Tätigkeit) bis zum 22. Juni 1988 (Ausreise aus P.).
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