SG Köln, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KN 80/09
Einstufung eines Betriebs durch die Oberste Bergbaubehörde der DDR als bergbaulicher Betrieb und Versicherung der Werktätigen in der bergbaulichen bzw. knappschaftlichen Versicherung(Teil-)Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur knappschaftlichen (bergbaulichen) Rentenversicherung für eine BeschäftigteErstattung eines zu Unrecht entrichteten Differenzbetrags zwischen der allgemeinen und der bergbaulichen RentenversicherungTätigkeit der Versicherten als Telefonistin bis zum 31.10.1991Wirksamkeit von vor dem Beitritt ergangenen Verwaltungsakten der DDRVoraussetzungen für den personengebundenen Besitzstandsschutz der VersichertenZulässigkeit einer unbezifferten LeistungsklagePassivlegitimation der Bundesknappschaft
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen L 18 KN 364/10
DRsp Nr. 2014/15566
Einstufung eines Betriebs durch die Oberste Bergbaubehörde der DDR als bergbaulicher Betrieb und Versicherung der Werktätigen in der bergbaulichen bzw. knappschaftlichen Versicherung(Teil-)Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur knappschaftlichen (bergbaulichen) Rentenversicherung für eine BeschäftigteErstattung eines zu Unrecht entrichteten Differenzbetrags zwischen der allgemeinen und der bergbaulichen RentenversicherungTätigkeit der Versicherten als Telefonistin bis zum 31.10.1991Wirksamkeit von vor dem Beitritt ergangenen Verwaltungsakten der DDRVoraussetzungen für den personengebundenen Besitzstandsschutz der VersichertenZulässigkeit einer unbezifferten LeistungsklagePassivlegitimation der Bundesknappschaft
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