BAG - Urteil vom 14.11.2001
7 AZR 568/00
Normen:
Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte der Bundesanstalt für Arbeit (SR 2a MTA) Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1; GG Art. 33 Abs. 2 ; ZPO § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 306 ; MTL II (a.F.) § 62 Abs. 5 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 948
DB 2002, 592
NZA 2002, 392
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg Kammer Vill-Schwenn - Urteil vom 12.05.1999 - 8 Ca 649/98 -,
LAG Baden-Württemberg (Freiburg) - Urteil vom 08.12.1999 - 9 Sa 34/99 -,

Einstellungsanspruch nach der Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2a MTA; Urteil ohne Tatbestand; Tarifvertraglicher Einstellungsanspruch

BAG, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 7 AZR 568/00

DRsp Nr. 2002/4366

Einstellungsanspruch nach der Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2a MTA; Urteil ohne Tatbestand; Tarifvertraglicher Einstellungsanspruch

»Der Anspruch nach der Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2a MTA auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ein freier zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden ist.« Orientierungssätze: 1. Der öffentliche Arbeitgeber kann - von ganz besonderen Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich nicht mehr zur Einstellung eines Arbeitnehmers verurteilt werden, wenn er die Stelle bereits anderweitig besetzt hat. In diesem Fall kommen grundsätzlich nur noch Schadensersatzansprüche in Betracht. 2. Es bleibt offen, ob die in der Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2a MTA normierte Verpflichtung des Arbeitgebers, Zeitangestellte bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, auch im Verhältnis zu Mitbewerbern gilt, die bereits unbefristet beim Arbeitgeber beschäftigt sind.