»1. Den Gruppenvertretungen des fliegenden Personals im XXXXXXXXkonzern steht in entsprechender Anwendung von § 101 S. 1 BetrVG ein Anspruch auf Aufhebung einer unter Verletzung ihrer Beteiligungsrechte durchgeführten personellen Maßnahme zu.2. Der Aufhebungsanspruch gemäß § 101 S. 1 BetrVG kann unter den Voraussetzungen einer Klage auf zukünftige Leistung als Widerantrag im Verfahren nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG geltend gemacht werden.«