LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.04.2024
15 TaBV 115/22
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, 5;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 32/22

Einstellung des Verfahrens i.R.d. Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung eines Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.04.2024 - Aktenzeichen 15 TaBV 115/22

DRsp Nr. 2024/9179

Einstellung des Verfahrens i.R.d. Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung eines Arbeitnehmers

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, 5;

Gründe

I.

Die Beteiligten führten das Verfahren (zuletzt noch) wegen der Versetzung und Umgruppierung einer Arbeitnehmerin.

Die zu 1 beteiligte Arbeitgeberin ist Teil einer weltweit tätigen Unternehmensgruppe der Expressluftfracht. Sie unterhält verschiedene Betriebe. Zum 1. Dezember 2021 fand in Deutschland eine gesellschaftsrechtliche Restrukturierung der Unternehmensgruppe statt in deren Rahmen fast alle operativ tätigen Einzelgesellschaften auf die Beteiligte zu 1 verschmolzen wurden oder ihren Geschäftsbetrieb auf diese übertrugen. Der Betrieb für den der Beteiligte zu 2 als Arbeitnehmervertretung gewählt wurde, ging im Zuge eines Betriebsübergangs am 1. Dezember 2021 auf die Beteiligte zu 1 über.

1. 2.