Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2010 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte im Wege der Insolvenzsicherung für die Versorgungsanwartschaft der Klägerin einstandspflichtig ist.
Wegen des in allen wesentlichen Einzelheiten unstreitigen tatsächlichen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 09.12.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.01.2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 02.03.2011 am 28.02.2011 begründet.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|