Die Parteien streiten um einen Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Anmeldung des Arbeitnehmers zu einer Zusatzversorgungsanstalt.
Die am 24.11.1927 geborene Klägerin trat aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 06.08.1981 am 01.09.1981 in die Dienste des Beklagten Sie arbeitete im Kinderdorf St. A. in R. In § 5 des Arbeitsvertrages heißt es: Der Mitarbeiter nimmt unter Beachtung der Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR in der ab 01.01.1976 gültigen Fassung an der Zusatzversorgung (
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