BAG - Beschluß vom 06.12.2000
7 ABR 34/99
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1, 2 S. 2, § 20 Abs. 1, 2 ; WahlO BetrVG § 12 Abs. 3 S. 2, § 2 Abs. 4 S. 1, § 20 ; GG Art. 38 Abs. 1 S. 1; StGB § 108 Abs. 1, § 107c;
Fundstellen:
AuA 2001, 84
BAGE 96, 326
DB 2000, 2533
DB 2001, 1422
DStR 2001, 411
JR 2002, 220
MDR 2001, 880
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 8/98
LAG Hamburg, vom 01.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 1/99

Einsichtnahme in mit Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste; Freiheit der Wahl; geheime Wahl; Chancengleichheit der Wahlbewerber; Funktion der Wählerliste; gemeinsame Posteingangsstelle mehrerer Gerichte

BAG, Beschluß vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 7 ABR 34/99

DRsp Nr. 2001/9067

Einsichtnahme in mit Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste; Freiheit der Wahl; geheime Wahl; Chancengleichheit der Wahlbewerber; Funktion der Wählerliste; gemeinsame Posteingangsstelle mehrerer Gerichte

»1. Aus dem allgemeinen Grundsatz der Freiheit der Wahl folgt die Verpflichtung des Wahlvorstands, während der laufenden Betriebsratswahl Dritten keine Einsichtnahme in die mit den Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste zu gestatten. 2. Gewährt der Wahlvorstand einzelnen Wahlbewerbern diese Einsichtnahme, verletzt er neben diesem Grundsatz außerdem den ungeschriebenen Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber.«

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1, 2 S. 2, § 20 Abs. 1, 2 ; WahlO BetrVG § 12 Abs. 3 S. 2, § 2 Abs. 4 S. 1, § 20 ; GG Art. 38 Abs. 1 S. 1; StGB § 108 Abs. 1, § 107c;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.