BSG - Beschluss vom 08.02.2022
B 9 V 5/21 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 34/21
SG Aachen, vom 10.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VG 28/20

Einsicht in die eine geschädigte Person betreffenden Verwaltungsakten zum OEG durch den SchädigerAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 08.02.2022 - Aktenzeichen B 9 V 5/21 BH

DRsp Nr. 2022/4885

Einsicht in die eine geschädigte Person betreffenden Verwaltungsakten zum OEG durch den Schädiger Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sc aus S zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache Einsicht in die der von ihm geschädigten Person (nachfolgend: S) betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten zum Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Der Kläger wurde im November 2006 rechtskräftig verurteilt wegen Vergewaltigung der S zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten mit anschließender Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in dem er sich seitdem durchgängig befindet.

Seinen Antrag auf Aktensicht vom 8.7.2020 begründete er mit dem Vorliegen eines im Verwaltungsverfahren vom Beklagten eingeholten "Glaubwürdigkeitsgutachten" über S. Dieses benötige er für ein Wiederaufnahmeverfahren. Den Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 6.10.2020, Widerspruchsbescheid vom 29.10.2020).