LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.09.1995
14 Sa 59/95
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 01.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 608/94

Einseitiger Entzug von Reinigungsarbeiten bei einer Hausmeisterehefrau

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.1995 - Aktenzeichen 14 Sa 59/95

DRsp Nr. 2002/7769

Einseitiger Entzug von Reinigungsarbeiten bei einer Hausmeisterehefrau

Hat die Stadtverwaltung mit der Ehefrau des Schulhausmeisters einen Arbeitsvertrag geschlossen, der die Zweitreinigung von Schulräumen nach deren Nutzung durch Dritte wie Sportvereine u. a. beinhaltet, kann sie der Arbeitnehmerin dieses Arbeitsfeld jedenfalls dann nicht einseitig entziehen, wenn der Umfang dieser Arbeiten zu einer erheblichen Aufbesserung der Einnahmen der Arbeitnehmerin führten und sie mit Rücksicht auf diese Arbeiten auch gehindert war, ihre Arbeitskraft anderweitig zu Erwerbszwecken einzusetzen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Mannheim, vom 01.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 608/94