BAG - Urteil vom 05.02.2009
6 AZR 151/08
Normen:
KSchG § 4; KSchG § 7; BGB § 134;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 4 Nr. 69
BAGE 129, 265
MDR 2009, 1118
Vorinstanzen:
LAG München, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 547/07
ArbG München, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 18581/06

Einseitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Anwendbarkeit der Frist für die Kündigungsschutzklage; Umgehung zwingender kündigungsschutzrechtlicher Bestimmungen

BAG, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 151/08

DRsp Nr. 2009/21811

Einseitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Anwendbarkeit der Frist für die Kündigungsschutzklage; Umgehung zwingender kündigungsschutzrechtlicher Bestimmungen

1. Für die Anwendung des § 4 Satz 1 KSchG ist kein Raum, wenn keine Kündigungserklärung vorliegt, sondern die Parteien um die Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses oder seine Beendigung in anderer Weise als durch Kündigung streiten. Es fehlt an der für eine Analogie erforderlichen, positiv festzustellenden Gesetzeslücke, weil der Gesetzgeber eine einheitliche Klagefrist nur in den Fällen anordnen wollte, in denen der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung geltend machen will. 2. Behält sich der Arbeitgeber in Anlehnung an das Beamtenrecht die einseitige Versetzung des Arbeitnehmers in den einstweiligen Ruhestand vor, ohne dafür eine Kündigung erklären zu müssen, ist eine derartige Bestimmung wegen der Umgehung zwingender kündigungsschutzrechtlicher Bestimmungen nichtig.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts München vom 20. Dezember 2007 - 4 Sa 547/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 4; KSchG § 7; BGB § 134;

Tatbestand: