BAG - Urteil vom 25.07.2002
6 AZR 31/00
Normen:
BGB § 275 Abs. 1 (a.F.) ; BAT § 59 Abs. 1, Vergütungsgruppe IX a der Anlage 1a zum BAT/VKA ; ZPO § 286 Abs. 1 § 561 Abs. 2 (a.F.) § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DB 2003, 314
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 19.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 171/99
ArbG Kaiserslautern, vom 10.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1754/98

Einseitige Erklärung der Erledigung der Hauptsache in der Revisionsinstanz; Erhöhung des Anteils der von einer Kassenkraft in einem Hallenbad durchzuführenden Reinigungstätigkeiten; keine Verpflichtung zur Verrichtung von Reinigungsdiensten bei Leistungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen

BAG, Urteil vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 31/00

DRsp Nr. 2003/419

Einseitige Erklärung der Erledigung der Hauptsache in der Revisionsinstanz; Erhöhung des Anteils der von einer Kassenkraft in einem Hallenbad durchzuführenden Reinigungstätigkeiten; keine Verpflichtung zur Verrichtung von Reinigungsdiensten bei Leistungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen

Orientierungssätze: 1. Die einseitige Erklärung der Erledigung der Hauptsache ist auch noch in der Revisionsinstanz zulässig, wenn das erledigende Ereignis außer Streit ist. Schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung nicht an, erfordert die Feststellung der Erledigung der Hauptsache nicht nur, daß die Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist. Die Klage muß darüber hinaus im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sein. 2. Weist der Arbeitgeber eine als Kassenkraft in einem Hallenbad beschäftigte Angestellte an, zu 41,9 % ihrer Arbeitszeit Reinigungsarbeiten zu verrichten, ist diese gemäß § 275 Abs. 1 BGB aF nicht verpflichtet, die angeordneten Reinigungsdienste zu leisten, wenn sie dazu wegen ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist.

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 1 (a.F.) ; BAT § 59 Abs. 1, Vergütungsgruppe IX a der Anlage 1a zum BAT/VKA ; ZPO § 286 Abs. 1 § 561 Abs. 2 (a.F.) § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand: