LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 29.01.2007
L 7 SO 5672/06 ER-B
Normen:
SGB XII § 2 Abs. 1 § 23 Abs. 1 S. 1 § 26 Abs. 1 § 91 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 § 86b Abs. 2 S. 4 ; ZPO § 938 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 7834/06 ER

Einschränkung der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 29.01.2007 - Aktenzeichen L 7 SO 5672/06 ER-B

DRsp Nr. 2007/19996

Einschränkung der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt dürfen im Rahmen einer Regelungsanordnung auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche in analoger Anwendung des § 26 Abs. 1 SGB XII reduziert und als Darlehen zugesprochen werden. Die einstweilige Anordnung kann durch das Gericht mit der Maßgabe versehen werden, dass der verpflichtete Leistungsträger vor Auszahlung Sicherheitsleistung in Form der Abtretung einer dem Leistungsempfänger zustehenden Forderung verlangen darf. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XII § 2 Abs. 1 § 23 Abs. 1 S. 1 § 26 Abs. 1 § 91 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 § 86b Abs. 2 S. 4 ; ZPO § 938 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 7834/06 ER