LAG Köln - Beschluss vom 26.07.2007
11 Ta 166/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4269/06

Einschränkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe zur Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts

LAG Köln, Beschluss vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 166/07

DRsp Nr. 2007/17728

Einschränkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe zur Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts

»Eine nach § 121 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31.05.2007 geltenden Fassung einschränkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur bei der Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten in Betracht. "Auswärtig" in diesem Sinne ist ein Prozessbevollmächtigter, der seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks hat, in dem das streitgegenständliche Verfahren geführt wird (wie LAG Köln, Beschluss vom 15.06.2007 - 14 Ta 143/07). Abzustellen ist dabei auf den Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts, vor dem die Klage zu erheben ist, nicht aber - einschränkend - auf den Bezirk eines etwaigen Gerichtstags des zuständigen Arbeitsgerichts.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 ;

Gründe: