LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.01.2022
8 Sa 150/21
Normen:
TV-L Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1849/19

Einschlägige Berufserfahrung i.S.d. § 16 Abs. 2 TV-LEntfallen der Einarbeitungszeit durch einschlägige Berufserfahrung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 150/21

DRsp Nr. 2022/7062

Einschlägige Berufserfahrung i.S.d. § 16 Abs. 2 TV-L Entfallen der Einarbeitungszeit durch einschlägige Berufserfahrung

1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Der Beschäftigte muss in der früheren Tätigkeit einen Kenntnis- und Fertigkeitszuwachs erworben haben, der für die konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägnant ist und ihm damit weiterhin zugutekommt. 2. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L will den Entfall einer Einarbeitungszeit honorieren. Nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien versetzt die in früheren Arbeitsverhältnisses erworbene Berufserfahrung den Beschäftigten aber nur dann in die Lage, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Aufgabe beim neuen Arbeitgeber auszuüben, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamtinhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt und deshalb einschlägig ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.02.2021, Az. 2 Ca 1849/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Stufenzuordnung der Klägerin innerhalb der Entgeltgruppe 13 des TV-L.

Die Klägerin ist Diplom-Psychologin.

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