LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.03.2007
7 Ta 38/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1594/03

Einsatz zuteilungsreifer Bausparsumme zur Deckung der Prozesskosten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 38/07

DRsp Nr. 2007/14490

Einsatz zuteilungsreifer Bausparsumme zur Deckung der Prozesskosten

Ein zuteilungsreifer Bausparvertrag ist kein zweckgebundenes Vermögen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Klägerin ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.07.2003 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D., ohne Anordnung einer Ratenzahlung, bewilligt worden. Nachdem das Arbeitsgericht die Klägerin aufgefordert hatte, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Vorlage von Nachweisen darzulegen, um eine Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO zu ermöglichen, hat die Klägerin eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14.03.2006 nebst verschiedenen Anlagen eingereicht. Unter dem Datum vom 13.11.2006 hat sie eine weitere Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben, der weitere Anlagen beigefügt waren.