LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.01.2004
8 Ta 2000/03
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 ; ZPO § 115 Abs. 3 ; BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 HA 251/03

Einsatz von Vermögen bei Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2004 - Aktenzeichen 8 Ta 2000/03

DRsp Nr. 2004/7114

Einsatz von Vermögen bei Prozesskostenhilfe

1. Übersteigen die Ausgaben des Antragstellers sein Einnahmen wesentlich, ist für eine Ratenfestsetzung und damit ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 ZPO kein Raum.2. Eine Realisierung von Vermögenswerten kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger dargelegt, dass der Kraftfahrzeugbrief des Fahrzeuges M. Coupe bei der finanzierenden AK-Bank hinterlegt und dadurch eine Veräußerung nicht möglich sei, das Fahrzeug Fiat Cinquecento seiner getrennt lebenden Ehefrau zustünde, die Eigentumswohnung in Z. weit über Wert belastet sei und das Einfamilienhaus in Miteigentum der getrennt lebenden Ehefrau stehe.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 ; ZPO § 115 Abs. 3 ; BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 4 ;

Gründe:

I.

Für die vom Landgericht Mainz zum Arbeitsgericht Mainz verwiesene Forderungsklage lehnte das Arbeitsgericht den zugleich gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten durch Beschluss vom 11.07.2003 u. a. mit der Begründung ab, Kosten der Prozessführung der Partei würden vier Monatsraten der aus dem Vermögen des Klägers aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Zur Berechnung und weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts (Seite 2 und 3 = Bl. 92 - 93 d. A.) verwiesen.