I.
Für die vom Landgericht Mainz zum Arbeitsgericht Mainz verwiesene Forderungsklage lehnte das Arbeitsgericht den zugleich gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten durch Beschluss vom 11.07.2003 u. a. mit der Begründung ab, Kosten der Prozessführung der Partei würden vier Monatsraten der aus dem Vermögen des Klägers aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
Zur Berechnung und weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts (Seite 2 und 3 = Bl. 92 - 93 d. A.) verwiesen.
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