LAG Köln - Beschluss vom 31.05.2007
11 Ta 82/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 Satz 1, 2 ; SGB XII § 90 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8405/06

Einsatz von Sparguthaben zur Deckung der Prozesskosten

LAG Köln, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 82/07

DRsp Nr. 2007/11693

Einsatz von Sparguthaben zur Deckung der Prozesskosten

1. Mit der Bezugnahme auf § 90 SGB XII in § 155 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der dortige Vermögensbegriff auch bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebend; einzusetzen ist somit das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII), wozu unter anderem auch Sparguthaben gehören, sofern sie nicht durch Prämiensparverträge festgelegt sind und vor Fristablauf nicht gekündigt werden können.2. Sind Schulden in langfristigen Raten zu tilgen, darf die Partei sie nicht vorzeitig ausgleichen; mit dem vorhandenen Vermögen sind vielmehr die Prozesskosten zu bezahlen.3. Eine Verwendung des vorhandenen Vermögens zur Bezahlung der Prozesskosten entfällt nur dann, wenn fällige Schulden bezahlt werden.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 Satz 1, 2 ; SGB XII § 90 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.