1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. Februar 2009, Az.:
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für seine Klage gegen die Kündigung der Beklagten vom 27.09.2008.
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