Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 9. Oktober 2013 - 20 F 213/13 VKH1 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die gemäß §§
In Übereinstimmung mit dem Familiengericht ist davon auszugehen, dass der Antragsteller über Vermögen verfügt, das er für die Verfahrenskosten einzusetzen hat.
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