Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Oktober 2013 aufgehoben.
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Annaberg vom 10. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 717 €
I.
Die Staatskasse begehrt die Festsetzung einer Betreuervergütung aus dem Vermögen der Betroffenen.
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