I.
Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses und eine erteilte Abmahnung gewandt sowie die Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung begehrt. Sie hat für diese Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe beantragt und dabei in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13. Mai 2007 u. a. angegeben, über ein Bankguthaben von 10.698,09 EUR zu verfügen.
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