Die Beschwerde des Klägers gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht nach § 166VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 115 Abs. 3ZPO abgelehnt.
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