LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.02.2020
5 TaBV 30/19
Normen:
ArbGG § 100; BetrVG § 111;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 20/19

Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand InteressenausgleichRechtsschutzinteresse für die Bildung einer Einigungsstelle

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2020 - Aktenzeichen 5 TaBV 30/19

DRsp Nr. 2020/6101

Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Interessenausgleich Rechtsschutzinteresse für die Bildung einer Einigungsstelle

1. Für die Bildung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Insoweit sind jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen, da anderenfalls der Beschleunigungszweck unterlaufen oder zumindest in Frage gestellt würde. 2. Dem Erfordernis ist genügt, wenn die Betriebsparteien in vier Verhandlungsrunden versucht haben, eine Einigung zu erzielen, jedoch weiter Meinungsverschiedenheiten bestehen. Mit der Anrufung der Einigungsstelle muss nicht abgewartet werden, bis beide Seiten der Auffassung sind, alles umfassend erörtert zu haben.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. Dezember 2019, Az. 1 BV 20/19, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100; BetrVG § 111;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 100 ArbGG über die Errichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Interessenausgleich.