LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.03.2024
L 39 SF 254/23 B E
Normen:
RVG § 55 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 180 SF 308/23 E

Einrede der Verjährung gegen einen Vergütungsanspruch einer beigeordneten Rechtsanwältin

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2024 - Aktenzeichen L 39 SF 254/23 B E

DRsp Nr. 2024/8207

Einrede der Verjährung gegen einen Vergütungsanspruch einer beigeordneten Rechtsanwältin

1. Der gegen die Staatskasse gerichtete Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts verjährt analog § 195 BGB in drei Jahren. 2. Der in § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 RVG verwendete Begriff des "Verfahrens" meint nicht nur das in § 8 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 RVG erwähnte "gerichtliche Verfahren", sondern auch "Nebenverfahren".

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 55 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob der Antragsgegner dem Vergütungsanspruch einer beigeordneten Rechtsanwältin (im Folgenden: D.) die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann.