LAG München - Urteil vom 04.04.2012
11 Sa 100/12
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 311 a Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 5186/10

Einräumung eines Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung; Anspruch eines Bankangestellten auf Vertragsänderung mit Rückwirkung; Auslegung eines arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts

LAG München, Urteil vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 100/12

DRsp Nr. 2012/8407

Einräumung eines Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung; Anspruch eines Bankangestellten auf Vertragsänderung mit Rückwirkung; Auslegung eines arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts

1. Seit in Kraft treten des § 311 a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 am 01.01.2002 steht der Wirksamkeit eines Vertrages nicht mehr entgegen, dass die Schuldnerin nach § 275 Abs. 1 BGB n.F. nicht zu leisten braucht, auch wenn das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt; ein rückwirkende Vertragsabschluss ist nicht deshalb nichtig, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist. 2. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen der Arbeitgeberin zu verstehen, aus denen die Beschäftigten schließen dürfen, dass ihnen eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll. 3. Eine betriebliche Übung kann nur entstehen, wenn die Beschäftigten aus dem Verhalten des Arbeitgeberin unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen der Arbeitgeberin schließen dürfen; eine allgemeine Bekanntgabe im Betrieb ist nicht erforderlich.