LAG München - Urteil vom 25.10.2011
7 Sa 327/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 311 a Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 b Abs. 1 S. 4; BayLBG Art. 17; BayLBG Art. 18;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 2831/10

Einräumung eines Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung; Anspruch eines Bankangestellten auf Vertragsänderung mit Rückwirkung; Auslegung eines arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts

LAG München, Urteil vom 25.10.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 327/11

DRsp Nr. 2012/814

Einräumung eines Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung; Anspruch eines Bankangestellten auf Vertragsänderung mit Rückwirkung; Auslegung eines arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts

1. Spätestens seit dem In-Kraft-Treten des § 311 a Abs. 1 BGB am 01.01.2002 steht der Wirksamkeit eines Vertrags nicht (mehr) entgegen, dass die Schuldnerin nach § 275 Abs. 1 BGB nicht zu leisten braucht, auch wenn das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt; der rückwirkende Vertragsabschluss ist nicht deshalb nichtig, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist. 2. Auch Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung können durch betriebliche Übung begründet werden; das hat der Gesetzgeber in § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ausdrücklich anerkannt. 4. Ein Anlass, eine öffentlich-rechtlich verfasste Arbeitgeberin vor der Anwendung der allgemeinen Grundsätze zu schützen, besteht dann nicht, wenn die Arbeitgeberin bezüglich der bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse keinen näheren staatlichen Festlegungen unterworfen ist, die Regeln für ihre Beschäftigten autonom aufstellt und nicht an Weisungen vorgesetzter Dienststellen und Behörden gebunden ist.