Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.09.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln -
Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung von Lohnzuschlägen nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) vom 22.05.2012 kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme.
Der Kläger war bei der Beklagten, die erlaubte Arbeitnehmerüberlassung betreibt, vom 01.10.2012 bis zum 09.03.2013 als Elektriker zu einem Stundensatz von 12,21 € beschäftigt. Er wurde bei der Firma C GmbH, in K eingesetzt, die nicht tarifgebunden ist. Für den Monat Dezember 2012 zahlte die Beklagte Lohnzuschläge in Höhe von 172,48 €, danach nicht mehr.
Mit seiner am 27.03.2013 erhobenen Klage hat der Kläger die Zahlung der Branchenzuschläge auch für die Monate Januar bis März 2013 verlangt.
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