LSG Sachsen - Urteil vom 15.01.2015
2 AS 368/13
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 19.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1323/10

Einordnung einer Geldleistung als Einkommen - Abgrenzung Einkommen und Vermögen; rückständiger gepfändeter Kindesunterhalt; titulierter Unterhalt als Einkommen des Kindes; Titulierung von Unterhaltsansprüchen vor Beginn des Leistungsbezugs; Zuflussprinzip auch bei titulierten, gepfändeten, rückständigen Unterhaltsansprüchen anzuwenden

LSG Sachsen, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 2 AS 368/13

DRsp Nr. 2015/19899

Einordnung einer Geldleistung als Einkommen - Abgrenzung Einkommen und Vermögen; rückständiger gepfändeter Kindesunterhalt; titulierter Unterhalt als Einkommen des Kindes; Titulierung von Unterhaltsansprüchen vor Beginn des Leistungsbezugs; Zuflussprinzip auch bei titulierten, gepfändeten, rückständigen Unterhaltsansprüchen anzuwenden

1. Für die Einordnung einer Geldleistung als Einkommen oder Vermögen komm es nicht auf deren Schicksal an, sondern einzig und allein auf die tatsächliche Erzielung von Geldeinnahmen. 2. Titulierte, gepfändete, rückständige Unterhaltsansprüche sind als Einkommen nach dem modifizierten Zuflussprinzip zu behandeln. 3. Auch wenn der Unterhaltsanspruch bereits vor Beginn des Leistungsbezugs entstanden und tituliert worden ist, ist die spätere Zahlung rückständigen Unterhalts während des Leistungsbezugs nicht als "Schonvermögen" anrechnungsfrei außen vor zu lassen.

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19. November 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1;

Tatbestand: