Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, die Zeiten, in denen die Klägerin beim VEB Sekundärrohstofferfassung Halle, Sitz Zeitz, beschäftigt war, als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum
Die 1954 geborene Klägerin stellte bei der Beklagten am 17.06.2019 Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem für Ingenieure der ehemaligen DDR i.S. der Anlage 1 des
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