LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.03.2016
6 Sa 40/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2189/14

Einmalige tarifliche Sonderzahlung bei Abschluss eines Änderungsvertrages zur Klärung einer objektiv zweifelhaften RechtslageUnbegründete Zahlungsklage der Arbeitnehmerin bei unterlassenem VertragsschlussDienstplanmäßiger Freizeitausgleich für an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit im RettungsdienstUnbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruches

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.03.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 40/15

DRsp Nr. 2016/14906

Einmalige tarifliche Sonderzahlung bei Abschluss eines Änderungsvertrages zur Klärung einer objektiv zweifelhaften Rechtslage Unbegründete Zahlungsklage der Arbeitnehmerin bei unterlassenem Vertragsschluss Dienstplanmäßiger Freizeitausgleich für an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit im Rettungsdienst Unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruches

Eine tarifliche Sonderzahlung kann von der Frage abhängig gemacht werden, ob die Beschäftigten einen Änderungsvertrag unterzeichnet haben und oder nicht. Diese Unterscheidung stellt eine sachlich einleuchtenden Grund dar, wenn die Arbeitgeberin mit den angebotenen Änderungsverträgen den Zweck verfolgt, eine objektiv zweifelhafte Rechtslage in Bezug auf eine kraft einzelvertraglicher Bezugnahme sich möglicherweise ergebende dynamische Fortgeltung des auf dem Flächentarifvertrag (TVöD) beruhenden Vergütungssystems zu klären und es ihr letztlich darum geht, rechtssicher finanzielle Belastungen, die sich bei einer dynamischen Fortgeltung des TVöD ergeben, auszuschließen. Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 11.12.2014 - 6 Ca 2189/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: