BSG - Beschluss vom 11.06.2015
B 9 V 2/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; BVG § 7 Abs. 2; BVG § 8 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 VE 8/13
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 VE 32/11

Einmalige Entschädigung nach dem BVG im ZugunstenverfahrenDivergenzrügeAusgeschlossene Kriegsopfer

BSG, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen B 9 V 2/15 B

DRsp Nr. 2015/12063

Einmalige Entschädigung nach dem BVG im Zugunstenverfahren Divergenzrüge Ausgeschlossene Kriegsopfer

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dürfen Kriegsopfer, die nach § 7 Abs. 2 BVG aus dem berechtigten Personenkreis ausgeschlossen sind, auch nicht über § 8 S. 1 BVG im Ermessenswege einbezogen werden.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. August 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; BVG § 7 Abs. 2; BVG § 8 S. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren eine einmalige Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der 1933 geborene Kläger lebt in Bosnien-Herzegowina. Er beantragte 1988 beim Versorgungsamt Fulda die Gewährung von Beschädigtenversorgung, weil er im Juli 1945 durch liegengelassenes Kriegsmaterial verletzt worden sei. Der Kläger bezieht in seinem Heimatland als ziviles Kriegsopfer eine Rente.