Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. August 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren eine einmalige Entschädigung nach dem
Der 1933 geborene Kläger lebt in Bosnien-Herzegowina. Er beantragte 1988 beim Versorgungsamt Fulda die Gewährung von Beschädigtenversorgung, weil er im Juli 1945 durch liegengelassenes Kriegsmaterial verletzt worden sei. Der Kläger bezieht in seinem Heimatland als ziviles Kriegsopfer eine Rente.
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