Die Antragstellerin trägt die im Vollstreckungsverfahren vor der Vergabekammer entstandenen Kosten und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Sie hat den Antragsgegnerinnen deren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen - wobei die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erklärt wird - und außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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