BSG - Beschluss vom 21.01.2020
B 4 AS 1/20 BH
Normen:
SGG § 65a; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 261/19
SG Köln, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 3553/18

Einlegung von Rechtsmitteln durch einfache E-MailGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 1/20 BH

DRsp Nr. 2020/4365

Einlegung von Rechtsmitteln durch einfache E-Mail Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Es ist bereits geklärt, dass die Einlegung von Rechtsmitteln durch einfache E-Mail formunwirksam ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 65a; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).