BSG - Urteil vom 21.06.1995
6 RKa 48/94
Normen:
SGG § 131 Abs. 1 S. 3 ; Ärzte-ZV § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1996, 191
SozR 3-1500 § 131 Nr. 5
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg,
SG Karlsruhe,

Einlegung von Rechtsmitteln durch Beigeladene, Bedarfsvorbehalt bei der Ermächtigung von Ärzten einer Rehabilitationseinrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 21.06.1995 - Aktenzeichen 6 RKa 48/94

DRsp Nr. 1996/20459

Einlegung von Rechtsmitteln durch Beigeladene, Bedarfsvorbehalt bei der Ermächtigung von Ärzten einer Rehabilitationseinrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

1. Trotz zwischenzeitlich eingetretener Erledigung der Hauptsache kann ein Beigeladener gegen ein ihn beschwerendes Urteil Rechtsmittel einlegen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsaktes hat.2. Die Ermächtigung von Ärzten einer Rehabilitationseinrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung steht unter Bedarfsvorbehalt. Die besonderen Versorgungsbedürfnisse der Rehabilitanden sind bei der Beurteilung des Ermächtigungsbedarfs in Rechnung zu stellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 131 Abs. 1 S. 3 ; Ärzte-ZV § 31 Abs. 1 ;

Gründe: