Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat - sinngemäß - gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.1.2015 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 1.2.2015, welches am 11.2.2015 beim Bundessozialgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.
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