BSG - Beschluss vom 25.02.2015
B 13 R 50/15 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 327/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 2072/12

Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen ProzessbeteiligtenAnwaltszwang

BSG, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 50/15 B

DRsp Nr. 2015/4823

Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Prozessbeteiligten Anwaltszwang

1. Legt ein Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben Beschwerde ein, ist diese unzulässig. 2. Die Beschwerde kann wirksam nur durch vor dem Bundessozialgericht zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs. 4 SGG).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

Der Kläger hat - sinngemäß - gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.1.2015 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 1.2.2015, welches am 11.2.2015 beim Bundessozialgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.