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Mit seiner Revision wendet sich das beklagte Land gegen die Verurteilung durch das Landessozialgericht (LSG), der Klägerin für die ersten sechs Lebensmonate ihres zweiten Kindes Erziehungsgeld (Erzg) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in Höhe von 600 DM monatlich zu gewähren.
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